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NRW will "geringe Menge" wieder erhöhen
04.08.2010


NRW will die sogenannte "geringe Menge" beim Besitz von Drogen wieder erhöhen

Eine „Straffreiheit“ beim Besitz einer sogenannten geringen Menge gibt es allerdings nicht!

Noch in diesem Jahr will die neue Landesregierung die sogenannte Eigenbedarfsgrenze (auch als "geringe Menge" bezeichnet) für Cannabis und Marihuana von sechs auf zehn Gramm erhöhen. Bei Heroin, Kokain und Amphetaminen soll die Eigenbedarfsgrenze wieder auf 0,5 Gramm erhöht werden. Die Grenzen für den sogenannten Eigenverbrauch liegt in NRW bei Cannabis und Marihuana zur Zeit bei 6 Gramm, bei allen anderen Drogen gilt die „Null-Toleranz“ Menge.

Besitz geringer Mengen ist aber nicht zwangsläufig straffrei!

In den Medien wird diese geplante Änderung als Straffreiheit beim Besitz von Drogen dargestellt, sofern die angegebene „Eigenbedarfsgrenze“ oder „geringe“ Menge“ eingehalten wird. Das ist so nicht richtig.

Eine bedingsungslose Straffreiheit gibt es in diesem Fall nicht. Was es aber gibt ist die Möglichkeit nach §31a BTMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abzusehen, aber nur unter folgenden Bedingungen:
Geringe Schuld
kein öffentliches Interesse
„geringe Menge“ die lediglich dem „Eigenverbrauch“ dient.

Wenn diese alle vorliegen kann die Strafverfolgungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen, muss es aber nicht.

Anders als teilweise in der Presse verbreitet ist eine Straffreiheit unter dieser Grenze also gerade nicht garantiert, wenn aber sicherlich in vielen Fällen wahrscheinlich.

Gänzlich falsch wäre der Rückschluss, aufgrund der Anhebung der Eigenbedarfsgrenze, Drogen im Bereich der „geringen Menge“ mitführen zu dürfen, ohne irgendwelche Konsequenzen zu erfahren. Die Polizei muss jeden Drogenbesitz anzeigen und hat keinerlei Entscheidungsfreiheit (anders als z.B. in Holland) ob sie der Straftat nachgeht oder nicht.

Bei minderjährigen Personen informiert die Polizei bei Drogenbesitz auch immer die Eltern.
 

Ebenso wird die Polizei bei Drogenbesitz in den meisten Fällen die zuständige Führerscheinstelle informieren, die dann untersuchen wird, ob sie den Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen entziehen kann oder ein Fahrverbot verhängt.

Zusammgefasst lässt sich feststellen: Der Vorstoss des NRW Justizministeriums bedeutet nicht, dass der Besitz von Drogen (Cannabis und Marihuana bis 10 Gramm) und sogenannter „harter Drogen“ (Kokain, Amphetamin, Heroin bis 0,5 Gramm) zukünftig erlaubt, also legal sei! Bis der Erlass durch die Instanzen ist, gilt in NRW weiter die aktuelle Erlasslage (Festlegung der "geringe Menge" bei: Cannabis, Marihuana = 6 Gramm; "Null-Toleranz" bei (Heroin Amphetamin, Kokain).

 

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